Expertenwissen


EXPERTENWISSEN

Wissenswertes, Tipps & Tricks

Jedem Versicherer steht es frei, seine Bedingungen nach Belieben zu gestalten. Eine behördliche Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht mehr vorgesehen. Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB), orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen. In den letzten Jahren hat die Klauselkontrolle zunehmend praktische Bedeutung im Versicherungsrecht erlangt. Diese lässt sich grob in vier Bereiche gliedern:

Geltungskontrolle:
Gemäß § 864a ABGB werden Bedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie
– für den Vertragspartner nachteilig sind,
– sie ungewöhnlichen Inhalt haben,
– der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen brauchte
Gegebenenfalls wird eine einzelne Bestimmung nicht Vertragsbestandteil, das übrige Klauselwerk jedoch schon.

Inhaltskontrolle:
Gemäß § 879 Abs 3 ABGB sind Bestimmungen in Versicherungsbedingungen dann nichtig, wenn sie
– nicht eine der Hauptleistungen (Prämienhöhe und engere Risikobeschreibung) festlegen,
– den Vertragspartner gröblich benachteiligen.
§ 6 Abs 1 KSchG enthält ferner eine demonstrative Aufzählung von Vertragsbestimmungen, die im Sinne des § 879 ABGB nicht verbindlich sind.
Und gemäß § 6 Abs 2 KSchG sind Vertragsbestimmungen dann als nichtig anzusehen, wenn der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

Unklarheitsregel:
Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Verbleiben auch danach Unklarheiten, so gilt die Unklarheitsregel gemäß § 915 ABGB, wonach Undeutlichkeiten zu Lasten desjenigen gehen, der sich der undeutlichen Formulierung bedient hat, und das ist bei Versicherungsbedingungen der Versicherer.

Transparenzkontrolle:
Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern ist im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG dann unwirksam, wenn sie unklar und unverständlich abgefasst ist.

In Österreich ist es zulässig, eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges auf dem Fahrradträger anzubringen. Aber wie ist dies in den Nachbarländern geregelt?

In Ungarn ist das Anbringen eines dritten Kennzeichens – der roten Kennzeichentafel – am Fahrradhalter nicht erlaubt. Die Fahrradhalterung muss so angebracht werden, dass das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Es ist jedoch erlaubt, das „normale“ Kennzeichen direkt an der Fahrradhalterung zu montieren.

In Deutschland sind die in Österreich verwendeten roten Kennzeichentafeln nicht zulässig. Daher muss das „normale“ Kennzeichen direkt an der Fahrradhalterung montiert werden.

In Italien wird die rote Kennzeichentafel offiziell anerkannt. Allgemein ist aber zu beachten, dass überhängende Ladung (also konkret der Fahrradträger) nicht mehr als 3/10 der Wagenlänge hinaushängen darf. Weiters muss die überhängende Ladung durch eine 50cm mal 50 cm große rote Tafel mit reflektierenden weißen diagonalen Streifen gekennzeichnet sein.

In Kroatien ist die rote Kennzeichentafel nicht erlaubt, das Originalkennzeichen muss deutlich sichtbar und erkennbar sein und darf auch nicht an einer anderen Stelle befestigt werden.

In der Schweiz gibt es keine roten Kennzeichentafeln, sie werden jedoch akzeptiert, sofern sie das korrekte Kennzeichen ausweisen. Allgemein ist bei der Benutzung von Fahrradträgern darauf zu achten, dass weder die Beleuchtungsvorrichtungen noch die rote Tafel noch das Landeszeichen verdeckt sind. Weiters muss die rote Tafel gut lesbar und beleuchtet sein. Die Ladung darf das Fahrzeug nicht mehr als 20 cm pro Seite überragen und die Gesamtbreite
von 2 m nicht übersteigen. Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegelangebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.

In der Slowakei sind die roten Kennzeichentafeln nicht zulässig, es ist jedoch erlaubt, das Originalkennzeichen auf einen dazu ausgerüsteten Fahrradhalter anzubringen, sofern es ansonsten nicht sichtbar wäre. Weiters ist auf die ausreichende Beleuchtung zu achten. Sichtbar müssen auch die Brems-, Blinklichter und dergleichen sein, trifft dies nicht zu, muss der Fahrradträger über diese Funktionen verfügen.

In Tschechien ist keine rote Kennzeichentafel erlaubt, es ist jedoch vorgesehen, dass Kennzeichen auf Fahrradträger montiert werden dürfen, die eine dafür vorgesehene Halterung haben.

In Slowenien ist für ausländische Fahrer nur das „offizielle“ Kennzeichen erlaubt, und die slowenischen Behörden werden ein „rotes Kennzeichen“ vermutlich nicht als „offizielles Kennzeichen“ akzeptieren (auch wenn es das genau genommen ist).

Was ist das?
Der Scheckkartenzulassungsschein kann anstelle des papierenen Zulassungsscheines verwendet werden. Er ist ebenso international gültig. Die wichtigsten Informationen (Zulassungsbesitzer, Kennzeichen, Marke Modell, diverse Gewichte etc.) sind lesbar angedruckt, alle anderen Informationen sind auf dem integrierten Chip gespeichert. Auf dem Chip dürfen – außer denselben Daten wie auf dem papierenen Zulassungsschein – keine zusätzlichen Daten gespeichert werden.

Ab wann?
Ab 01.01.2011 wird der Scheckkartenzulassungsschein produziert. Bestellungen können bereits im Dezember 2010 aufgegeben werden, die Produktion und Zustellung erfolgt jedoch erst ab Jänner 2011.

Wie kommt man zum Zulassungsschein im Scheckkartenformat ?
Dieser Scheckkartenzulassungsschein kann ab 01.12.2010 in jeder örtlich zuständigen Zulassungsstelle angefordert werden. Die Staatsdruckerei sendet die Karten per Post an die Zulassungsadresse.

Was kostet das?
Ein Scheckkartenzulassungsschein kostet 19,80 Euro. Dieser Kostenersatz ist bei der Bestellung zu bezahlen.

Muss man auf einen Scheckkartenzulassungsschein umsteigen ?
Der Scheckkartenzulassungsschein ist freiwillig. Es gibt weiterhin auch den kostenlosen papierenen Zulassungsschein. Man kann auch jederzeit wieder zum papierenen Zulassungsschein zurückkehren.

Was bringt der Scheckkartenzulassungsschein?
Rechtlich ist der Scheckkartenzulassungsschein dem papierenen Zulassungsschein gleichgestellt. Der Scheckkartenzulassungsschein ist jedoch wesentlich fälschungssicherer und jedenfalls kleiner und praktischer (z.B. wasserfest).

Wie funktioniert das in der Praxis?
Der Zulassungsbesitzer erhält bei der Bestellung einen auf 8 Wochen befristeten papierenen Zulassungsschein, damit er sofort fahren kann. Sobald er den Scheckkartenzulassungs­schein per Post erhält (in der Regel nach 2 Wochen), kann er den papierenen Zulassungsschein wegwerfen.

Wie funktioniert es bei Wechselkennzeichen?
Wird der Scheckkartenzulassungsschein bei einem Wechselkennzeichen bestellt, so gilt dies für alle Fahrzeuge, und es wird für jedes Fahrzeug ein eigener Scheckkartenzulassungs­schein erstellt. Es ist nicht möglich, bei Wechselkennzeichen nur für ein Fahrzeug den Scheckkartenzulassungsschein zu bestellen.
Bei Wechselkennzeichen sind die Kosten pro Fahrzeug zu bezahlen.

Gibt es eine Berichtigungsmöglichkeit?
Da bei der Kfz-Zulassung die Unterschrift des Antragsstellers immer im Nachhinein erfolgt (nachdem der Geschäftsfall erledigt wurde), können Fehler oft auch erst im Nachhinein bemerkt werden (z.B. Firmenname falsch geschrieben).
Damit es bei Berichtigungen nicht zu mehrfachen Bestellungen und damit mehrfachen Kosten kommt, werden Bestellungen erst nach drei Arbeitstagen an die Staatsdruckerei geschickt. In diesen drei Tagen (sogenannte „Cool-Down-Phase“) können Richtigstellungen kostenfrei vorgenommen werden.

VVO verweist auf Rechtliche Problematik und die Folgen
Im Frühjahr, wenn die ersten Sonnenstrahlen ins Freie locken, steht neben dem Reifenwechsel und dem Autoputz auch immer öfter das Motor-Chip-Tuning am Programm von – vorwiegend jungen – Autobesitzern. Auch wenn das „spritzigere“ Auto oder Motorrad verlockend sein mögen, ergeben sich durch das nachträgliche Hochrüsten auch Gefahren, die nicht zu unterschätzen sind. Die Wiener Polizei führte am Wochenende eine Überprüfungsaktion durch und zog gleich mehrere Wagen aus dem Verkehr.

Reiz und Sinn des Motor-Chip-Tunings liegen in der gesteigerten Leistungsstärke der Motoren und der damit erreichbaren höheren Geschwindigkeit der Fahrzeuge. Das „Chip-Tuning“ erlaubt mittels Eingriff in die Fahrzeugelektronik, die Motorleistung von Serienfahrzeugen, die vom Hersteller bewusst nicht voll ausgereizt wird, nachträglich hochzuschrauben. Durch Motor-Chip-Tuning ergeben sich für den Fahrzeugbesitzer mehrere Risiken, über die er selten Bescheid weiß.

Chip-Tuning kann Unfallgefahr erhöhen
Neben dem erhöhten Spritverbrauch, der sich durch schlechtes Tuning besonders stark bemerkbar macht, gilt vor allem die fehlende Abstimmung von Fahrwerk und Bremsen auf die nun gestiegene Motorleistung als Gefahrenquelle.

Das serienmäßig ausgestattete Fahrzeug wurde als „Gesamtsystem“ konzipiert, alle Teile arbeiten optimal zusammen. Die Motorleistung arbeitet immer Hand in Hand mit der Dimensionierung der Bremsanlage und des Fahrwerkes, der Kühlung und sonstiger mechanischer Teile zur Kraftübertragung. Auch die Getriebeübersetzung ist angepasst. Ein nachträglich veränderter Teil stört dieses System, es droht erhöhte Unfallgefahr. Leider sind es auch gerade die vorwiegend jüngeren Schnellfahrer, die dazu neigen, die vorhandene Motorleistung zusätzlich zu erhöhen.

Rechtliche Problematik und die Folgen
Nicht zu unterschätzen ist die rechtliche Dimension: Die Leistungserhöhung des Motors muss im Typenschein und in der Zulassung vermerkt werden – wer darauf „vergisst“, verliert die Gültigkeit seiner Fahrzeugzulassung. Sollte dann wegen überhöhter Geschwindigkeit mit dem untypisierten Fahrzeug ein Unfall passieren, ist der Verlust des Versicherungsschutzes sehr wahrscheinlich. Das bedeutet konkret, dass der Unfallverursacher für die verursachten Schäden selbst zahlen muss – besonders bei Personenschäden können sehr hohe Summen im Spiel sein. Zusätzlich werden von den Behörden in derartigen Fällen hohe Strafen verhängt. Bei Unfallfahrzeugen wird daher im Zuge der Sachverständigen-Besichtigungen auch verstärkt auf Tuning-Maßnahmen geachtet.

In unserem Nachbarland Deutschland wurde das Problem ebenfalls erkannt: Ein Urteil des OLG Koblenz bestätigte im Februar die Leistungsfreiheit der Versicherung, wenn ihr Veränderungen am Auto, die die Gefahr eines Unfalls erhöhen, nicht gemeldet wurden. Dem Urteil war der tragische Tod eines jungen Fahrzeuglenkers in einem getunten Wagen vorausgegangen.

Auch der drohende Verlust von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen an den Fahrzeughersteller muss bedacht werden. Brisant wird dieses Thema sechs Monate nach dem Fahrzeugneukauf, weil ab diesem Zeitpunkt die Beweislast für einen Mangel im Sinne der Gewährleistung beim Kunden selbst liegt.

Verantwortlich für den Inhalt / Kontakt:
VVO Verband der Versicherungs-Unternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, A-1030 Wien
Tel.: 01/711 56/249, Fax: 01/711 56/280
www.vvo.at

Unfälle der 18-jährigen Lenker gehen zurück
„Da sich die Unfälle der 18-jährigen Lenker seit Einführung des Mehrphasenführerscheins vor drei Jahren erfreulicherweise um 17,5% verringert und auch noch im ersten Quartal 2006 neuerlich um 15,7% zurück gegangen sind, ist es höchst an der Zeit, auch die Versicherungskonditionen für diese Gruppe zu verbessern.“

Die Versicherungen verrechnen für junge Führerscheininhaber bis zu 16% höhere Prämien und führen auch eigene Risikoprüfungen durch. Mädchen mit einem kleineren Fahrzeug tun sich leichter als Burschen mit PS-starken Autos. Für junge Führerschein-Neulinge ist es aber nach wie vor nicht einfach, überhaupt eine Autoversicherung zu finden. Wie der regelmäßig durchgeführte Kfz-Versicherungsvergleich ergibt, akzeptieren nur 7 der insgesamt 18 befragten Kfz-Haftpflichtversicherer 18-jährige Führerschein-Neulinge uneingeschränkt als Kunden. Die anderen Versicherungen akzeptieren diese Kundengruppe nur gegen strengere Auflagen wie höhere Selbstbehalte, Prämienzuschläge oder eigene Risikoprüfungen.

Schneeräum- und Streupflicht
Wer muss was räumen und streuen?

Im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen müssen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden (§ 93 StVO). Darüber hinaus müssen Schneewechten und Eiszapfen entfernt werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Das Aufstellen von Warnhinweisen (z.B. „Achtung Dachlawine“) oder Latten sind immer nur Sofortmaßnahmen und entbindet den Eigentümer nicht von einer ordnungsgemäßen Reinigung.

Diese Verpflichtung trifft die Grundeigentümer jener Grundstücke, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen.

Wo und wann ist zu räumen und zu streuen?
Zu räumen bzw zu streuen ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze, und zwar in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Gehsteige und Gehwege mit einer Breite von weniger als 3 Metern sind komplett zu räumen. Breitere Gehsteige und Gehwege müssen bis zu einer Entfernung von 3 Metern ab der Grundstücksgrenze geräumt bzw. gestreut werden. In Fußgängerzonen ohne Gehsteig besteht die Räumpflicht für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.

Achtung: Zu beachten ist wiederum, dass dies in jeder Gemeinde durch Verordnung abweichend geregelt sein kann!

Wer soll damit geschützt werden?
Fußgänger, die die genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützen, sollen geschützt werden. Diese können im Schadensfall grundsätzlich vom Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Schadenersatz verlangen, wenn dieser gegen seine Verpflichtung verstößt. Halter und Lenker von Kfz, die diese dort abstellen, werden hingegen nicht geschützt. Diese können daher im Schadensfall keinen Schadenersatz verlangen.

Durch die zeitliche Begrenzung soll die Kontroll- und Aufsichtspflicht auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Das heißt aber nicht, dass damit die Haftung für Schäden, die außerhalb des Zeitrahmens – für den Räum- und Streupflicht besteht – eintreten, ausgeschlossen wäre. Der Geschädigte kann auch dann Schadenersatz verlangen, wenn er
zB nach dem Ende der Streupflicht gestürzt ist, sofern der Unfall auf eine Verletzung der Räum- und Streupflicht innerhalb dieses Zeitraumes zurückzuführen ist.

Wie und in welchem Umfang muss gereinigt bzw. gestreut werden?
Art und Umfang dieser Verpflichtungen richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Zumutbar ist z.B. die Bestreuung des Gehsteiges in kürzeren Abständen als einer Stunde bei ständiger Eisbildung infolge Eisregens. Unzumutbar ist z.B. eine ununterbrochene Schneeräumung, selbst bei andauerndem Schneefall, oder eine Schließung der Geschäftsräumlichkeit.

Übertragung der Verpflichtungen an andere Personen
Der Eigentümer eines an einen öffentlichen Gehsteig oder Gehweg angrenzenden Grundstückes kann seine Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung auf Dritte übertragen.
Häufig finden sich daher in Miet- oder Pachtverträgen Klauseln, wonach der Mieter bzw. Pächter räumen und streuen soll. Der Eigentümer kann seine Verpflichtungen auch an einen Hausbesorger, eine Hausverwaltung oder ein anderes Unternehmen (z.B. „Winterdienst“) übertragen.

Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, an Stelle des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes.

Stand: November 2012