Mittelbarer Schaden – besteht ein Ersatzanspruch des Geschädigten?
Sachverhalt: Die Geschädigten wohnen in einem Einfamilienhaus. Der Schädiger stieß mit einem Traktorgespann gegen den unmittelbar vor der Liegenschaft der Geschädigten situierten Kabelverteilerschrank der EVN. Dieser Kabelverteilerschrank versorgt außer dem Grundstück der Kläger noch zwei benachbarte Grundstücke mit Strom. Der Anhänger des Traktors touchierte den Verteilerschrank, wodurch dieser aus seiner Sockelverankerung gerissen wurde. Die auf der rechten Seite liegenden Kabel wurden dabei herausgezogen, sodass sich der Nullleiter aus der Kabelklemmung löste und riss. Es kam zu einer sogenannten Nullleiterunterbrechung und in weiterer Folge zu einer Überspannung im Wohnhaus der Geschädigten.
Unmittelbar nach dem Vorfall beim Kabelverteilerschrank flackerte im Haus der Geschädigten kurz das Licht und erlosch sofort danach. Zudem roch es verbrannt. Der Geschädigte wollte den Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) wieder hoch drücken, was ihm allerdings erst nach der Reparatur des Verteilerschranks gelang. Durch den Vorfall wurden diverse elektronische Geräte der Geschädigten, nämlich der Trockner, der Kühlschrank, ein Receiver, die Mikrowelle, das Radio, der Sensor der Außenlampe sowie die Heizung beschädigt.
Der Oberste Gerichtshof entschied in der Entscheidung 2 Ob 11/19k wie folgt:
„In den sogenannten „Stromkabelfällen“ ist ständige Rechtsprechung, dass – jedenfalls in außervertraglichen Verhältnissen – die Schäden, die durch die infolge der Beschädigung einer Stromleitung verursachte Unterbrechung der Stromzufuhr oder Überspannung entstanden sind, zumindest dann nicht ersatzfähig sind, wenn die unmittelbar beschädigte Stromleitung oder – wie hier – der unmittelbar beschädigte Kabelverteilerschrank nicht im Eigentum dessen steht, dessen Sachen als Folge dieser unmittelbaren Beschädigung beschädigt werden.“
Übersetzt aus dem Juristendeutsch bedeutet dies, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.